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   BVerwG, 12.07.2023 - 1 WNB 4.23   

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BVerwG, 12.07.2023 - 1 WNB 4.23 (https://dejure.org/2023,21920)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2023 - 1 WNB 4.23 (https://dejure.org/2023,21920)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 2023 - 1 WNB 4.23 (https://dejure.org/2023,21920)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97

    Volksverhetzung durch diskreditierende Äußerungen gegenüber "Türken"

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2023 - 1 WNB 4.23
    Die behauptete Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 - kann auch nicht als Divergenzrüge (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO) Erfolg haben.
  • BVerwG, 18.01.2017 - 8 B 16.16

    Alternativbegründung; Alternativerwägung; Anleger; Anlegerentschädigung;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2023 - 1 WNB 4.23
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung im angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 Rn. 16).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2023 - 1 WNB 4.23
    a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. für das Revisionsrecht der VwGO BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 sowie für das Rechtsbeschwerderecht der WBO BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18

    Verhängung einer Disziplinarbuße wegen einer subjektiv vorsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2023 - 1 WNB 4.23
    a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. für das Revisionsrecht der VwGO BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 sowie für das Rechtsbeschwerderecht der WBO BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 09.05.2017 - 1 WNB 2.17

    Divergenzrüge; Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2023 - 1 WNB 4.23
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO erforderliche Bezeichnung des Zulassungsgrunds der Divergenz voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, den angefochtenen Beschluss tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 2.17 - NZWehrr 2017, 217 m. w. N. und vom 7. Juni 2019 - 1 WNB 5.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 23.11.2011 - 1 WNB 5.11
    Auszug aus BVerwG, 12.07.2023 - 1 WNB 4.23
    a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. für das Revisionsrecht der VwGO BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 sowie für das Rechtsbeschwerderecht der WBO BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 07.06.2019 - 1 WNB 5.18

    Begründung der Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2023 - 1 WNB 4.23
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO erforderliche Bezeichnung des Zulassungsgrunds der Divergenz voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, den angefochtenen Beschluss tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 2.17 - NZWehrr 2017, 217 m. w. N. und vom 7. Juni 2019 - 1 WNB 5.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 24.09.2012 - 1 WNB 1.12

    Missachtung des Charakters einer Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2023 - 1 WNB 4.23
    Soweit der Antragsteller die Auslegung der von ihm geteilten Beiträge auf sozialen Medien durch die Vorinstanz im Lichte von - nicht näher bezeichneten - abstrakten Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts für rechtsfehlerhaft hält, betrifft dies zudem die Rechtsanwendung im Einzelfall, deren (behauptete) Fehlerhaftigkeit nicht mit der Divergenzrüge geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 2012 - 1 WNB 1.12 - juris Rn. 8 und vom 17. Februar 2020 - 1 WNB 4.19 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 17.02.2020 - 1 WNB 4.19

    Streit um die vom Truppendienstgericht vorgenommene Auslegung eines Befehls des

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2023 - 1 WNB 4.23
    Soweit der Antragsteller die Auslegung der von ihm geteilten Beiträge auf sozialen Medien durch die Vorinstanz im Lichte von - nicht näher bezeichneten - abstrakten Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts für rechtsfehlerhaft hält, betrifft dies zudem die Rechtsanwendung im Einzelfall, deren (behauptete) Fehlerhaftigkeit nicht mit der Divergenzrüge geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 2012 - 1 WNB 1.12 - juris Rn. 8 und vom 17. Februar 2020 - 1 WNB 4.19 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 16.01.2024 - 1 WNB 7.22
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Zulassungsgrund der Divergenz voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, den angefochtenen Beschluss tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2023 - 1 WNB 4.23 - juris Rn. 9 m. w. N.).
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